Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Dachkonzepte Geb

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der Firma Dachkonzepte Geb und dem Vertragspartner. Abweichende besondere Vereinbarungen und Individualvereinbarungen gehen diesen AGB vor.
1.2 AGB des Partners, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, verpflichtet sich die Firma Dachkonzepte Geb auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen ist.

2. Vertragsschluss
Verträge, Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie in Schrift- oder Textform vereinbart werden. Die Aufhebung aller Formerfordernisse bedarf der Schriftform. Im Fall einer Kündigung, Rücktritt etc. stehen Dachkonzepte Geb Ansprüche welche im § 649 BGB geregelt sind, weitere eventuelle Kosten für Räumung der Baustelle, Materialien, die Dachkonzepte Geb kurzfristig anderweitig nicht einsetzen kann, Vorplanungen, Kosten für Kündigungen verschiedener Drittgeschäfte, die Lohnkosten der für den Auftrag erforderlichen Mitarbeiter, die in dem geplanten Zeitraum nicht mehr eingesetzt werden können, uneingeschränkt zu.

3. Leistungen von Dachkonzepte Geb
3.1
Bei Kauf ohne vereinbarte Lieferung stellt Dachkonzepte Geb den Kaufgegenstand zur vereinbarten Lieferzeit an dem benannten Ort zur Abholung bereit und benachrichtigt den Partner. Der Partner ist für die Transportverpackung und den Transport selber verantwortlich.
3.2 Bei einem Kauf mit vereinbarter Lieferung handelt es sich regelmäßig um einen Versendungskauf. Erfüllungsort bleibt der Geschäftssitz von Dachkonzepte Geb. Dachkonzepte Gebübernimmt die Kosten der Transportverpackung und die Kosten des Transportes zu dem vom Partner angegebenen Ort. Ändert der Partner nach Vertragsschluss den Bestimmungsort, hat der Partner die Mehrkosten zu tragen.
3.3 Bei den vereinbarten Lieferfristen und -terminen handelt es sich um „circa“-Termine. Dachkonzepte Geb wird sich bemühen, die vereinbarten Zeiten einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, wird Dachkonzepte Geb dem Partner dies unverzüglich mitteilen.

4. Leistungen des Partners
4.1
Der Partner der Dachkonzepte Geb wird auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen und Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung stellen und von allen Vorgängen und Umständen Dachkonzepte Geb rechtzeitig Kenntnis geben, die für die Erfüllung des Vertrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst nach Vertragsschluss bekannt werden.
4.2 Der Partner sorgt dafür, dass die Rahmenbedingungen am Aufstellort ein möglichst ungestörtes, der raschen Inbetriebnahme förderliches Arbeiten erlauben und den ungestörten Betrieb sicherstellen. Hierzu gehören zum Beispiel der freie Zugang zum Standort, (befahrbar mit 40 to Sattelzug), Erledigung aller erforderlichen Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten (insbesondere ordnungsgemäße Zuwege am Zielort für den Transport), Mitteilung über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen und ähnliche Angaben, Einholung und Vorlage der erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, Unterlagen über vorhandene Energieversorgungssysteme usw. Bei Bauleistungen hat der Partner ohne besondere Aufforderung ein fertig installierten und funktionierenden 380 V Drei-Phasen Drehstrom Anschluss zur Verfügung zustellen. Alle Kosten für Nichteinhaltung berechnet Dachkonzepte Geb zuzüglich Gemeinkosten an den Partner weiter.
4.3 Bei Bauleistungen ist vom Partner grundsätzlich ein Baubuch zu führen und während der Bauausführung ist es nach Aufforderung unverzüglich Dachkonzepte Geb zur Einsicht vorzulegen. Außerdem ist das Grundbuch der Dachkonzepte Geb ohne besondere Aufforderung zur Einsicht vorzulegen.

5. Eigentumsvorbehalt von Dachkonzepte Geb
5.1
Die Gegenstände der Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegen den Partner aus der jeweiligen Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum von Dachkonzepte Geb. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist es dem Partner untersagt, die Gegenstände zu verpfänden, als Sicherung zu übereignen, weiterzuveräußern, zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Der Auftraggeber stimmt der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek grundsätzlich zu. Entstehende Kosten hierfür werden weiter berechnet, trägt also der Partner.
5.2 Wird dem Partner die Weiterveräußerung, Verbindung bzw. Verarbeitung ausdrücklich gestattet oder ergibt sich dies aus der Geschäftsbeziehung bzw. aus dem Vertragszweck, vereinbaren die Parteien bereits jetzt den verlängerten Eigentumsvorbehalt.
5.3 Wird der Gegenstand zur Weiterveräußerung geliefert, ist dem Partner die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass er von seinem Kunden mit Lieferung sofortige vollständige Bezahlung erhält oder ebenfalls die Ware nur unter einem effektiven Eigentumsvorbehalt veräußert. Veräußert der Partner rechtmäßig die Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt an Dachkonzepte Geb seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es später einer besonderen Erklärung bedarf. Die abgetretene Forderung ist auf den Sicherungswert zzgl. 40% beschränkt. Dachkonzepte Geb nimmt die Abtretung an. In diesem Fall ist der Partner zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wesentliche Erschwerung der Rechtsverfolgung, z. B. bei Geschäftssitzwechsel, erfolglose Zustellung o.ä., ist Dachkonzepte Geb berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Partners zu widerrufen. Ferner kann Dachkonzepte Geb nach vorheriger Androhung und Fristsetzung die Sicherungsabtretung offen legen und die abgetretene Forderung verwerten. Besteht zwischen dem Partner und dessen Abkäufer ein Abtretungsverbot, ist der Partner nicht berechtigt, die Vorbehaltsware ohne vollständigen Erhalt des Kaufpreises zu veräußern.
5.4 Wird die Vorbehaltsware mit Stoffen anderer Vorbehaltsverkäufer vermischt oder verarbeitet, erwirbt Dachkonzepte Geb am Endprodukt Miteigentum entsprechend dem Wertverhältnis der Stofflieferungen. Wird der Partner durch die Vermischung oder Verarbeitung Alleineigentümer, sind sich die Parteien darüber einig, dass Dachkonzepte Geb Miteigentümer der hergestellten Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Endproduktes, wird. Der Partner wird das Miteigentum Dachkonzepte Geb unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren.
5.5 Verbindet der Partner die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es einer weiteren besonderen Erklärung bedarf, seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, ebenfalls sicherungshalber an Dachkonzepte Geb in Höhe des Sicherungswertes zzgl. 40 % ab. Es gelten die Vereinbarungen unter 5.3. entsprechend.
5.6 Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Partner Dachkonzepte Geb sofort zu benachrichtigen und alle Maßnahmen zu treffen, um die Vorbehaltsware gegen Maßnahmen Dritter zu schützen.
5.7 Tritt Dachkonzepte Geb rechtmäßig vom Vertrag zurück, z. B. weil der Partner eine fällige Leistung trotz angemessener Nachfristsetzung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, kann es die Vorbehaltsware sofort herausverlangt werden.

6. Gewährleistung von Dachkonzepte Geb
6.1
Dachkonzepte Geb übernimmt beschränkt auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablieferung bzw. Inbetriebnahme die Gewähr dafür, dass die gelieferte Sache frei von Sachmängeln ist und die vertragliche Beschaffenheit aufweist. Dachkonzepte Geb übernimmt für Leistungen keine ausdrückliche Garantie oder ein Beschaffungsrisiko, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich zugesichert (z. B. durch einen Wartungsvertrag für genutzte oder nicht genutzte Dachflächen). Etwaige Sicherheitsleistungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Freigestellt bleibt Dachkonzepte Geb die Art und Weise, wie sie diese erbringt. Entstehende Kosten hierfür werden weiterberechnet, trägt also der Partner.
6.2. Dieser Gewährleistungsanspruch besteht nur, wenn der Partner insbesondere folgende vertraglichen Pflichten einhält:
1. Die Kaufsache oder der gelieferte Gegenstand wird durch Dachkonzepte Geb oder durch einen von ihm schriftlich genehmigten Fachbetrieb in Betrieb genommen. Dies muss spätestens 12 Tage nach Fertigstellung oder Lieferung erfolgen. Erfolgt die Inbetriebnahme durch andere Dritter bleibt der Gewährleistungsanspruch nur bestehen, wenn der Partner nachweist, dass der Mangel nicht durch eine fehlerhafte Inbetriebnahme verursacht wurde.
2. Der Partner führt den Betrieb entsprechend den Anweisungen von Dachkonzepte Geb insbesondere nach den Herstellervorschriften (z. B. Betriebshandbuch
bzw. Betriebsanleitung) durch. Er hat dabei vor allem die vorgeschriebenen regelmäßigen Wartungen einzuhalten, nur die vom Hersteller oder der Dachkonzepte Geb zugelassenen Verbrauchsmittel und Ersatzteile zu verwenden und er darf die festgesetzten Belastungsgrenzen nicht überschreiten.
3. Der Kaufgegenstand oder die gelieferte Sache wird nicht vom Partner oder von nicht autorisierten Dritten verändert, es sei denn, der Partner weist nach, dass die Veränderungen den Mangel nicht verursacht haben.
4. Sachmängel liegen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, z. B. bei Bedachungsmaterial die Zeitdispersion, Metallen die Korrosion usw. vor.
6.3 Aufgetretene Mängel sind unverzüglich Dachkonzepte Geb schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Bei einem Mangel kann der Partner grundsätzlich zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung wählen. Dachkonzepte Geb ist berechtigt, bei unverhältnismäßigen Kosten eine andere Art der Nachbesserung zu wählen. Dachkonzepte Geb Bedachungen ist berechtigt, je Mangel mindestens zwei Nachbesserungsversuche vorzunehmen. Ist nicht auszuschließen, dass die Mangelursache außerhalb des Kaufgegenstandes oder der gelieferten Sache liegen könnte, ist Dachkonzepte Geb Bedachungen berechtigt, weitere Nachbesserungsversuche durchzuführen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, bleibt Dachkonzepte Geb zur Nachlieferung berechtigt. Hat der Partner der Dachkonzepte Geb Bedachungen keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, bleibt ein Rücktritts-, Minderungs- oder Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Weiter ist dem Partner untersagt Zahlungen aufgrund aufgetretener Mängel einzustellen. Falls das Gelände, auf dem das Gebäude steht,
an dem die Firma Dachkonzepte Geb Nachbesserungsversuche unternehmen will, nicht betretbar ist, oder der Zutritt untersagt wird, sind alle anfallenden Kosten für An- und Abfahrt etc. vom Partner zu tragen. Dachkonzepte Geb ist nicht verpflichtet, für Nachbesserungsversuche besondere Termine zu vereinbaren.
6.4 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Ablieferung bzw. Abnahme der Sache. Beim Verbrauchsgüterkauf verlängert sich die Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre.
6.5 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Partner nicht innerhalb von 12 Werktagen nach angezeigter Abnahmebereitschaft das Werk abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet wäre oder er nach Genehmigung des EVU das Werk nutzt.

7. Haftung der Dachkonzepte Geb
7.1
Der Partner verpflichtet sich, vor Vertragsschluss die Firma Dachkonzepte Geb über besondere Haftungsrisiken (z. B. Mangelfolgeschäden wie Produktionsausfall, Bauschäden etc.) schriftlich aufzuklären, um ihm die Gelegenheit zu geben, entweder einen besonderen Versicherungsschutz oder eine gesonderte Haftungsvereinbarung abzuschließen. Kosten hierfür werden weiterberechnet. Verletzt der Partner diese Unterrichtungspflicht, ist die Haftung komplett ausgeschlossen.
7.2 Für alle während der Bauzeit an Leistungen durch Wetter, Naturereignisse, Feuer, Unglücksfälle, Diebstahl usw. entstehende Schäden haftet der Partner. Er ist verpflichtet, sich entsprechend zu versichern.

8. Zahlungsbedingungen Dachkonzepte Geb
8.1
Verweigert der Partner die Annahme oder Abnahme der Leistung oder der Gegenstände entgegen der vertraglichen Vereinbarung oder nach Aufforderung, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung eines Gegenstandes oder des vertraglich geschuldeten Werkes auf den Partner über. Auf Verlangen ist der Partner auch zu Teilabnahmen verpflichtet. Bis zur Erfüllung dieses Anspruches steht der Firma Dachkonzepte Geb ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Dachkonzepte Geb ist berechtigt, für den Fall des Annahmeverzuges nach konkreter Aufforderung zur Abnahme binnen einer angemessenen Frist bestellte Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Partners einzulagern, weiterzuveräußern oder an etwaige Vorlieferanten zurückzugeben.
8.2 Die Firma Dachkonzepte Geb ist im Übrigen berechtigt, bei endgültiger Annahmeverweigerung vom Vertrag zurückzutreten und ihre Ansprüche, welche im §649 BGB geregelt sind, zu verlangen. Sind Gegenstände für den Partner nach Maß gefertigt, hergestellt oder bearbeitet worden, so beträgt der pauschale Schadenersatz 100% des Auftragswertes. Die Firma Dachkonzepte Geb ist berechtigt, einen höheren als den pauschalen Schaden oder Ansprüche welche im §649 BGB geregelt sind, nachzuweisen und geltend zu machen wie z. B. Stornogebühren verschiedener Drittgeschäfte, Kosten für Baustellenräumung, Vorplanungen, eventuelle Streitschlichter, Rechtsberatung, Schiedsgerichtkosten etc.

10. Rechtswahl und Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Als Gerichtsstand gilt der Sitz der Dachkonzepte Geb als vereinbart.
Erfüllungsort ist Seelscheid.

11. Salvatorische Klausel
Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmung(en) dieses Vertrages unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt, soweit rechtlich zulässig, eine andere angemessene Regelung, welche wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragspartner unter Berücksichtigung der Verkehrssitte bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und nach Treu und Glauben gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regeln bedacht hätten.